Lago Maggiore / Lago di Lugano: Dienstleistungen privater Schifffahrtsunternehmen – Rahmenbedingungen verlängert

Die gemischte Arbeitsgruppe Schweiz-Italien für die Schifffahrt auf dem Lago Maggiore und dem Lago di Lugano hat die Rahmenbedingungen für Dienstleistungen privater Schifffahrtsunternehmen auf diesen beiden Seen für das Jahr 2019 verlängert.

Diese Bedingungen waren im September 2017 in einem Dokument publiziert worden, welches bis Ende 2018 Gültigkeit hatte. Die Verlängerung ist ein Schritt zur Umsetzung der Absichtserklärung, welche die Transportminister der beiden Länder im Jahr 2016 unterschrieben hatten. Ziel ist es, die touristische Attraktivität der Schifffahrt auf den beiden Seen zu erhöhen.


Blick auf die Isola dei Pescatori, Lago Maggiore (Bild: Mikadun - shutterstock.com)

Blick auf die Isola dei Pescatori, Lago Maggiore (Bild: Mikadun – shutterstock.com)


Die Arbeitsgruppe hat beschlossen, die Gültigkeit des Dokuments für ein Jahr zu verlängern. Dieses präzisiert die Bewilligungsbedingungen, welche im Schifffahrtsabkommen zwischen der Schweiz und Italien erwähnt werden und enthält die Bedingungen, unter welchen private Anbieter Dienstleitungen erbringen können.

Ein Abkommen zwischen der Schweiz und Italien von 1992 sieht vor, dass vor Erteilung von Bewilligungen an private Unternehmen zur Durchführung von Fahrten auf den Seen geprüft werden muss, ob das private Angebot einem effektiven Bedürfnis (“esigenza effettiva”) entspricht und dieses für die konzessionierten Unternehmen keine erhebliche Konkurrenz (“notevole concorrenza”) darstellt.

Die Bedingungen des “effektiven Bedürfnisses” und der nicht “erheblichen Konkurrenz” können dann erfüllt werden, wenn die konzessionierten Gesellschaften entweder gar keine Angebote fahren oder wenn ein genügender zeitlicher Abstand zu deren Linienverkehr eingehalten wird. Bereits heute angebotene Dienstleistungen wie Taxifahrten oder touristische Rundfahrten bleiben gemäss dem gemeinsamen Dokument weiterhin möglich. Im Dokument wird präzisiert, was genau darunter verstanden wird.

Das Dokument ist in Ergänzung des Abkommens für ein Jahr probeweise angewendet worden. Um die Erfahrungen zu vertiefen, wird diese Testphase um ein Jahr, bis am 31. Dezember 2019, verlängert. Aufgrund der Erfahrungen wird nach Bedarf bis Ende 2019 eine neue Version (für die Anwendung ab Januar 2020) erarbeitet werden.

 

Quelle: Bundesamt für Verkehr